EQS-HV: KATEK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS Group · Uhr

EQS-News: KATEK SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KATEK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.05.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

KATEK SE München - ISIN DE000A2TSQH7 –
- WKN A2TSQH - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, den 20. Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KATEK SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs. Sie können im Internet unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht gefasst.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der KATEK SE im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der KATEK SE im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

 

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

5.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 endet die Amtszeit von Herrn Klaus Weinmann, der seit November 2018 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist.

Das Aufsichtsratsmitglied Andreas Müller hat sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung 2023 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat der KATEK SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 Abs. 1 Satz 2 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gültigen Fassung aus vier Mitgliedern zusammen, die – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen – durch die Hauptversammlung gewählt werden.

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Klaus Weinmann, wohnhaft in München, Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München,

b)

Prof. Dr. Constanze Chwallek, wohnhaft in Aachen, Professorin an der Fachhochschule Aachen, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Aachen,

in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen.

Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Weinmann als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht:

 

Herr Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der PRIMEPULSE SE, Vorsitzender des Aufsichtsrats der börsennotierten STEMMER IMAGING AG und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der glueckkanja-gab AG.

Frau Prof. Dr. Chwallek ist Vorsitzende des Aufsichtsrats der Adapton AG und Mitglied des Aufsichtsrats der börsennotierten STEMMER IMAGING AG bis zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG am 12. Mai 2023.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Aufsichtsratsgremium an.

Herr Weinmann ist Vorsitzender des Verwaltungsrats sowie geschäftsführender Direktor der PRIMEPULSE SE, München, dem kontrollierenden Aktionär. Es bestehen darüber hinaus nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den Kandidaten und der KATEK SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der KATEK SE oder einem wesentlich an der KATEK SE beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen von der Regierungskommission beschlossenen Fassung vom 28. April 2022, im Folgenden „DCGK“, offenzulegen wären. Weiterhin ist auch der in den Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilsvertretern gewahrt.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 5. Diese stehen zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung
6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 6 abgedruckt.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der TeleAlarm Europe GmbH

Die KATEK SE beabsichtigt, mit ihrer Tochtergesellschaft TeleAlarm Europe GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag wird den folgenden wesentlichen Inhalt enthalten:

Gewinnabführung (Ziffer 1 des Vertrages)

Gemäß Ziffer 1.1 des Vertrages verpflichtet sich die TeleAlarm Europe GmbH, erstmals ab dem Beginn ihres im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrags im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend sämtlichen Bestimmungen des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die KATEK SE abzuführen.

Gemäß Ziffer 1.2 des Vertrages kann die TeleAlarm Europe GmbH mit Zustimmung der KATEK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind, soweit gesetzlich zulässig, gemäß Ziffer 1.3 des Vertrages auf Verlangen der KATEK SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen.

Verlustübernahme (Ziffer 2 des Vertrages)

Die KATEK SE hat die Verluste der TeleAlarm Europe GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung (Ziffer 3 des Vertrages)

Gemäß Ziffer 3.1 des Vertrages wirkt der Ergebnisabführungsvertrag ab Beginn des Geschäftsjahres der TeleAlarm Europe GmbH, in dem der Vertrag in das Handelsregister der TeleAlarm Europe GmbH eingetragen wird. Wenn der Vertrag im Kalenderjahr 2023 in das Handelsregister der TeleAlarm Europe GmbH eingetragen wird, wird er folglich rückwirkend zum 01. Januar 2023, 0:00 Uhr wirksam.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 3.2 des Vertrages). Er kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der TeleAlarm Europe GmbH ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre).

Weiterhin kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der TeleAlarm Europe GmbH durch die KATEK SE und die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der TeleAlarm Europe GmbH oder der KATEK SE oder ein anderer in den jeweils geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien als wichtiger Grund anerkannter Umstand.

Schlussbestimmungen (Ziffer 4 des Vertrages)

Gemäß Ziffer 4.1 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform. Schließlich enthält Ziffer 4.3 des Vertrags eine Salvatorische Klausel für den Fall etwaiger unwirksamer Regelungen.

Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung alleinige Gesellschafterin der TeleAlarm Europe GmbH und beabsichtigt, dies auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags zu sein. Aus diesem Grund werden von der Gesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren sein.

Die Gesellschafterversammlung der TeleAlarm Europe GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags mit Beschlussfassung vom 18. April 2023 bereits zugestimmt.

Der Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und erst, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft TeleAlarm Europe GmbH eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der TeleAlarm Europe GmbH wird zugestimmt.

Im Einklang mit § 293f Aktiengesetz sind die folgenden Unterlagen unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

veröffentlicht:

Der beabsichtigte Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der TeleAlarm Europe GmbH,

den Jahresabschluss der KATEK SE für das Geschäftsjahr 2020, die Jahresabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der KATEK SE für die Geschäftsjahre 2021 und 2022,

die Jahresabschlüsse der TeleAlarm Europe GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022,

der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der KATEK SE und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft TeleAlarm Europe GmbH.

8.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 13 Abs. 7 der Satzung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit hat die Gesellschaft mit der Regelung in § 13 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft bereits Gebrauch gemacht. Die bestehende Regelung soll um den Aspekt erweitert werden, dass die virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern auch für den Fall der virtuellen Hauptversammlung vorgesehen ist.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„7.

Mitgliedern des Aufsichtsrates ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, sofern sie andernfalls mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten oder ihnen die Teilnahme vor Ort aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich.

9.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 Abs. 4 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

„4.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in die Handelsregister der Gesellschaft.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten

Klaus Weinmann

Klaus Weinmann (Jahrgang 1969, Nationalität deutsch) studierte ab 1990 Betriebswirtschaftslehre an der Universität Augsburg und schloss das Studium 1995 als Diplom Kaufmann ab. Nach der Gründung der CANCOM im Jahr 1992 als IT Value Added Reseller verzeichnete das Unternehmen, das Klaus Weinmann von Anfang an in leitender Funktion, später als Vorsitzender des Vorstands, führte, ein rasantes Wachstum. 1999 brachte Klaus Weinmann das Unternehmen an die Börse und 2012 wurde CANCOM als eines der führenden deutschen IT-Systemhäuser in den TecDAX der 30 größten Hightech-Unternehmen in Deutschland aufgenommen. Heute ist Klaus Weinmann CEO & Co-Founder der Münchner Beteiligungsholding PRIMEPULSE SE, die in Unternehmen mit technologischem Fokus investiert.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Vorsitzender des Verwaltungsrats der PRIMEPULSE SE (nicht börsennotiert), Vorsitzender des Aufsichtsrats der STEMMER IMAGING AG (börsennotiert), stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der glueckkanja-gab AG (nicht börsennotiert). Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine

Prof. Dr. Constanze Chwallek

Prof. Dr. Constanze Chwallek (Jahrgang 1967, Nationalität deutsch) studierte ab 1986 Volks- und Betriebswirtschaftslehre in Kiel, Maastricht und Aachen. Sie schloss ihr Studium 1992 als Diplom-Kauffrau an der RWTH Aachen ab und promovierte 1997 am Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Finanzierung zum Thema: Bewertungsrelevanz veröffentlichter Kapitalflussrechnungen börsennotierter deutscher Unternehmen. Im Anschluss an ihre Promotion war sie als Unternehmensberaterin vor allem mit dem Schwerpunkt Strategieentwicklung für international agierende Konzerne und mittelständische Unternehmen unterschiedlichster Branchen tätig und wurde 2003 an die Fachhochschule Trier für das Fach Management und Entrepreneurship berufen. Seit 2010 vertritt sie als Professorin das Lehrgebiet Entrepreneurship an der FH Aachen mit den Schwerpunkten Corporate Entrepreneurship und Geschäftsmodellinnovation.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Vorsitzende des Aufsichtsrats der Adapton AG (nicht börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats der STEMMER IMAGING AG (börsennotiert) bis zum Ablauf der Hauptversammlung der STEMMER IMAGING AG am 12. Mai 2023. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022

Der Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der KATEK SE im Geschäftsjahr 2022 (1. Januar bis 31. Dezember 2022) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese.

1.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand der KATEK SE bestand im Geschäftsjahr unverändert aus zwei Mitgliedern, Herrn Rainer Koppitz (CEO & Co-Founder KATEK SE) und Herrn Dr. Johannes Fues (CFO KATEK SE). Die derzeitige Amtszeit von Herrn Koppitz läuft bis zum 31. März 2024. Die Amtszeit von Herrn Dr. Fues wurde am 20. März 2023 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

2.

Das Vergütungssystem im Überblick

Die Hauptversammlung hat am 16. Mai 2022 das Vergütungssystem sowie den Vergütungsbericht des vorausgegangenen Geschäftsjahres für die Mitglieder des Vorstands nach § 120a Abs. 1 AktG i.V.m. § 120a Abs. 4 AktG gebilligt. Dieses wird nach § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/corporate-governance/
 

öffentlich zugänglich gemacht.

Das Vergütungssystem setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung („Grundvergütung“) sowie Sach- und sonstigen Bezügen („Nebenleistungen“). Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Den Vorstandsmitgliedern können z.B. die folgenden Nebenleistungen gewährt werden: Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung und Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten bzw. eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, die Übernahme von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, die Erstattung von Telekommunikationskosten, auch für die private Nutzung. Die Grundvergütung trägt zwischen 65 % und 85 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei.

In den Anstellungsverträgen kann zudem vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit die Gesamtvergütung ganz oder teilweise bzw. einzelne Vergütungskomponenten ganz oder teilweise bis zu zwölf Monate und, im Todesfall, bis zu sechs Monate zzgl. des Sterbemonats an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Fall der Dienstunfähigkeit oder den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungsbestandteilen zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.

Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus (Short Term Incentive, „STI“) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil (Long Term Incentive „LTI“) in Form eines aktienbasierten virtuellen Programms („Performance Share Plan“). Die variable Vergütung trägt zwischen 15 % und 35 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI stehen im Verhältnis von circa 49 % : 51 %.

Die konkrete Höhe des STI errechnet sich wie folgt:

Zielbetrag
des STI in EUR
Erreichungsgrad finanzielle
Leistungskriterien
Nicht-finanzieller Beitragsfaktor Auszahlungsbetrag
des STI in Euro
  z.B. Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE, TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital-Kennziffern mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,2 (STI-Cap bei 150 % des Zielbetrags)

Die konkrete Höhe des LTI errechnet sich wie folgt:

Anzahl Performance Shares EBITA-
Multiplikator
Endkurs Auszahlungsbetrag
des LTI in Euro
entsprechend
LTI-Zielbetrag
  nach einer Laufzeit von 4 Jahren (LTI-Cap bei 200 % des Zielbetrags)

Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) eines Vorstandsmitglieds.

Der Aufsichtsrat kann in außerordentlichen Fällen nach billigem Ermessen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen des Vorstands mit einer Sondervergütung honorieren, sofern dies zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.

Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Die Höhe einer solchen Sondervergütung ist auf maximal 50 % des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und darf ausschließlich als Barzahlung gewährt werden.

Das Vergütungssystem für den Vorstand verpflichtet zudem die Vorstandsmitglieder, einen Mindestbestand an Aktien der KATEK SE privat zu besitzen und bis zum Ende ihrer Vorstandsbestellung zu halten, dessen Erwerbspreis der Höhe eines festen Brutto-Jahresgehalts (Grundvergütung ohne Nebenleistungen) entspricht. Bis zum Erreichen des Mindestbestands sind alle aus den variablen Bestandteilen der Vorstandsvergütung erhaltenen Auszahlungen nach Abzug der persönlichen Steuern und Abgaben in Aktien der KATEK SE zu investieren. Einmal erworbene Aktien der KATEK SE dürfen während der gesamten Dauer der Vorstandsbestellung nicht verkauft werden, sofern der Mindestbestand noch nicht erreicht wurde oder durch den Verkauf unterschritten werden würde.

Die Gewährung von Aktien und Aktienoptionen ist nicht Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand.

3.

Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung („Ziel-Gesamtvergütung“) für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung, die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der KATEK Group ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2022

Die folgende Tabelle zeigt die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung:

Rainer Koppitz
(in EUR)
608.070 100%
Fixe Vergütung 480.000 79%
Nebenleistung 8.070 1%
  488.070 80%
STI 58.800 10%
LTI 61.200 10%
  120.000 20%
Dr. Johannes Fues
(in EUR)
237.818 100%
Fixe Vergütung 180.000 76%
Nebenleistung 16.818 7%
  196.818 83%
STI 20.000 8%
LTI 21.000 9%
  41.000 17%

Es erfolgten keine Abweichungen von den jeweils gültigen Vorstandsverträgen bzw. dem neu beschlossenen Vergütungssystem für den Vorstand.

Einhaltung der Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung und die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) festgelegt („Maximal-Gesamtvergütung“). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 750.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 350.000,00.

Da die Auszahlung des LTI in bar nach Veröffentlichung der Jahresfinanzergebnisse der Gesellschaft für das dritte auf das Gewährungsjahr folgende Geschäftsjahr erfolgt, kann die Überprüfung erst abschließend 2025 erfolgen. Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 ist jedoch auf Basis der bestehenden Cap-Regelung bereits jetzt gewährleistet: Der LTI-Auszahlungsbetrag ist auf maximal 200 % des vereinbarten LTI-Zielbetrages begrenzt. Selbst im Fall des Zuflusses des Maximalbetrages wird die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 nicht überschritten.

Angemessenheit der Vergütung

Für die Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe der Vergütung hat der Aufsichtsrat eine externe (horizontale) als auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtung angestellt:

Für den horizontalen Peer-Group-Vergleich hat der Aufsichtsrat börsennotierte Unternehmen aus dem EMS-Bereich und/oder Unternehmen mit vergleichbaren Geschäftsmodellen oder finanziellen Kennzahlen (z.B. Umsatz, Ergebnis, Marktkapitalisierung) herangezogen.

Für den internen (vertikale) Vergleich war die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft der KATEK Group insgesamt ausschlaggebend. Der Kreis der oberen Führungskräfte setzt sich zusammen aus den Geschäftsführern der jeweiligen Landesgesellschaften sowie der zweiten Führungsebene bei der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr, zuletzt am 20. März 2023, die Angemessenheit der Gesamtvergütung inkl. der Festvergütung und der variablen Vergütungsbestandteile.

3.1.

Variable Vergütung - Angaben zur Zielfestlegung und Zielerreichung

Die variable Vergütung ist an die Leistung gekoppelt und macht einen Anteil von 20 % bzw. 17 % der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder aus.

 

3.1.1. Anreizwirkung des STI

Das STI soll den Beitrag des Vorstands zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren. Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder oder die Erreichung anderer nicht-finanzieller Ziele, z.B. durch die erfolgreiche Umsetzung von strategischen Unternehmenszielen bzw. aus den Bereichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung berücksichtigen.

Für die finanziellen Leistungskriterien werden Kennzahlen herangezogen, die im zusammengefassten Lagebericht der KATEK SE ausgewiesen werden.

Als mögliche Kriterien für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor kommen grundsätzlich folgende Aspekte in Betracht:

■ Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben,

■ Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, Vertrieb, Forschung und Entwicklung, IT,

■ Ziele im Rahmen von guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG Ziele)). Weiterhin zählen hierzu auch die weitere Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Agilität und Ownership, Stärkung interner Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung) oder die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat.

 

3.1.2. Anreizwirkung des LTI

Das LTI ist aktienbasiert ausgestaltet und orientiert sich insoweit an der Kursentwicklung der KATEK SE Aktie und der Entwicklung des Unternehmensergebnisses EBITA, das als ein wesentlicher Einflussfaktor für die Unternehmensbewertung und damit die Aktienkursentwicklung gesehen wird.

Das EBITA entspricht der Definition im Konzernlagebericht. Es unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens und verstärkt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.

 

3.1.3. Angaben zur Zielerreichung

Zur Festlegung der Zielwerte für das STI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 als Bemessungsgrundlage das EBITA ausgewählt. Der konkrete Zielwert ergab sich aus der in 12/2021 durch den Aufsichtsrat gebilligten Unternehmensplanung für 2022.

Die tatsächliche Zielerreichung für 2022 und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für variable Vergütungsbestandteile je Vorstandsmitglied ergab sich wie folgt:

Rainer Koppitz
(in EUR)
Auszahlungs-
betrag
Ziel Delta abs. in %
STI 37.000 58.800 – 21.800 63%

Dr. Johannes Fues
(in EUR)
Auszahlungs-
betrag
Ziel Delta abs. in %
STI 12.300 20.000 – 7.700 62%

Das gewährte STI ergibt sich gem. Vergütungssystem aus der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien. Als finanzielles Leistungskriterium wurde das realisierte EBITA herangezogen (PLAN vs. IST). Nicht-finanzielle Leistungskriterien umfassten die Themengebiete CSR (Weiterentwicklung CSR-/ESG Strategie und Implementierung geeigneter Maßnahmen), M&A (Identifikation attraktiver Targets, Aufnahme von Gesprächen, Verhandlungen mit mindestens zwei wertsteigernden Transaktionen). Insgesamt wurden auf Basis einer Zielerreichung von 62-63 % STI Vergütungen i.H.v. TEUR 37 (im Vorjahr: TEUR 42) an Herrn Koppitz und i.H.v. TEUR 12 (im Vorjahr: TEUR 14) an Herrn Dr. Fues gewährt.

Für die LTI Tranche 2022 hat der Aufsichtsrat die folgenden Werte definiert:

Für das Jahr 2022 wurden 3.658 Performance Shares vergeben. Als Ziel-EBITA-Steigerungswert wurde für die relevante Periode 2025 gem. Unternehmensplanung ein Wert von TEUR 54.201 beschlossen. Da die für das Geschäftsjahr 2022 gewährten LTI Tranchen eine Laufzeit von 4 Jahren haben, ist noch kein LTI geschuldet.

 

3.1.4. Sondervergütung

Der Aufsichtsrat der KATEK hat in der Aufsichtsratssitzung am 20. März 2023 die besonderen, im Unternehmensinteresse liegenden Leistungen von Herrn Dr. Fues als Finanzvorstand der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 mit einer einmaligen, außerordentlichen Sondervergütung nach Ziffer 4.2.3 des Vergütungssystems für den Vorstand in Höhe von TEUR 50 honoriert.

 

3.1.5. Malus- und Clawback-Regelungen

Bei schwerwiegenden Verstößen des Vorstands gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat grundsätzlich berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen noch nicht ausgezahlte Bestandteile des STI und LTI einzubehalten oder zu reduzieren („Malus“) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig zurückzufordern („Claw-Back“).

Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern.

3.2.

Tatsächlich gewährte und noch geschuldete Vorstandsvergütung

Nachfolgend werden die gewährten, also die tatsächlich zugeflossenen, und die geschuldeten, also alle rechtlich fälligen, aber nicht zugeflossenen Beträge an die Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr dargestellt:

Rainer Koppitz (in EUR) 525.070 100%
Fixe Vergütung 480.000 90%
Nebenleistung 8.070 1%
  488.070 91%
STI 37.000 9%
LTI 0 0%
  37.000 9%
Dr. Johannes Fues (in EUR) 259.118 100%
Fixe Vergütung 180.000 69%
Nebenleistung 16.818 7%
  196.818 76%
STI 12.300 5%
LTI 0 0%
Sondervergütung 50.000 19%
  62.300 24%
3.3.

Ausblick Geschäftsjahr 2023

Die nachfolgende Übersicht zeigt die am 20. März 2023 vom Aufsichtsrat der KATEK SE beschlossenen Leistungskriterien der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Die Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder bleiben unverändert wie im Vergütungssystem festgelegt und auch in den gültigen Anstellungsverträgen vereinbart.

STI - Finanzieller Leistungsindikator EBITA
STI - nicht-finanzieller Leistungsindikator Fortführung M&A-Strategie

Fortführung SCM (Supply Chain Management) Maßnahmen in der Gruppe

Fortführung Organisationsentwicklung
LTI Gem. Vergütungssystem
4.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Vergütung für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung der KATEK SE am 20. April 2021 gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung erstmalig mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 festgesetzt. Nach dem Börsengang der KATEK SE im Mai 2021 hat die Hauptversammlung am 16. Mai 2022 nach § 113 Abs. 3 Aktiengesetz die mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021 festgesetzte Vergütung bestätigt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird nach § 113 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/ corporate-governance/
 

öffentlich zugänglich gemacht.

Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat, sowie Vorsitz und Tätigkeit im Prüfungsausschuss werden zusätzlich vergütet. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird nicht zusätzlich vergütet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:

der Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 40.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,

der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats: EUR 30.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,

jedes einfache Mitglied des Aufsichtsrats: EUR 20.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Tritt ein Mitglied neu in den Aufsichtsrat ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem Monat.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten die nachfolgenden jährlichen Vergütungen:

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses: EUR 4.000,00 zzgl. Umsatzsteuer,

jedes einfache Mitglied des Prüfungsausschusses: EUR 2.000,00 zzgl. Umsatzsteuer.

Tritt ein Mitglied neu in den Prüfungsausschuss ein oder scheidet es aus, erhält es die Vergütung jeweils anteilig je angebrochenem Monat.

Nach § 12 Abs. 3 der Satzung der KATEK SE erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats außerdem Ersatz für die ihnen bei Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Auslagen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

In EUR Aufsichtsrat Prüfungs-
ausschuss
Nominierungs-
ausschuss
Ersatz von Auslagen Gesamtvergütung
Klaus Weinmann 40.000,00 2.000,00 0 0 42.000,00
Markus Saller 29.000,00 1,666,67 0 0 30.666,67
Andreas Müller 20.000,00 3.666,66   0 23.666,66
Hannes Niederhauser 20.000,00   0 0 20.000,00
Summe 109.000,00 7.333,33 0 0 116.333,33
5.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung der KATEK Group bzw. der KATEK SE anhand geeigneter Kennzahlen, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis seit dem Geschäftsjahr 2019 (KATEK SE besteht als Europäische Aktiengesellschaft seit dem 10. Dezember 2018) dar.

Die Entwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und EBITDA adj. abgebildet.

Konzern-Kennzahlen in TEUR 2019 2020 2021 2022
    261.002 414.201 540.119 683.100
Entwicklung KATEK Konzern Umsatzerlöse   +58,7% +30,4% +26,5%
    10.449 20.806 30.335 32.034
Entwicklung KATEK Konzern EBITDA adj.   +99,1% +45,8% +5,6%
    2.340 40.784 110.198 123.094
Entwicklung KATEK SE Eigenkapital   +1.643% +170% +11,7%
Durchschnittliche Vergütung Personalaufwand 35,2 40,0 42,8 47,1
Arbeitnehmer (KATEK Konzern) je Mitarbeiter   +13,6% +7,0% + 10,0%

Für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Aufsichtsratvergütung
in TEUR 2019 2020 2021 2022
Klaus Weinmann 0,0 0,0 41,5 42,0
      +1,2%
Markus Saller 0,0 0,0 0,0 30,7
      +0,0%
Andreas Müller - - 16,5 23,7
      +43,6%
Hannes Niederhauser - - 15,0 20,0
      + 33,3%
Vorstandsvergütung
in TEUR 2019 2020 2021 2022
Rainer Koppitz 360,0 360,0 500,1 525,1
  +0,0% +38,9% +5,0%
Dr. Johannes Fues 0,00 0,00 216,50 259,12
    +0,0% 19,7%

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung der KATEK SE nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung form- und fristgerecht anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft spätestens bis zum Dienstag, den 13. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

KATEK SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring

E-Mail: katek2023@itteb.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Dienstag, den 30. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Eintrittskarte von der Anmeldestelle. Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

2.

Aktionärsportal

Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

ein passwortgeschütztes Aktionärsportal zur Verfügung. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ihre Zugangsdaten zum passwortgeschützten Aktionärsportal. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte am Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihr Stimmrecht durch Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf anderem Wege – wie nachstehend ebenfalls beschrieben – bleibt hiervon unberührt. Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab Dienstag, den 30. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zur Verfügung stehen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten per Post oder E-Mail bis spätestens 19. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden

KATEK SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring

E-Mail: katek2023@itteb.de

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz wird hingewiesen.

Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierfür das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ferner können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Post oder E-Mail bis spätestens 19. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches ab Dienstag, den 30. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder Verfahrensanträgen entgegennehmen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

4.

Weitere Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht 722.285 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 20. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an die folgende Adresse zu übermitteln:

KATEK SE
- Vorstand -
Promenadeplatz 12
80333 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 53 SE-Verordnung, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats unterbreiten.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, 5. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich im Internet unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:

KATEK SE
Investor Relations
Promenadeplatz 12
80333 München

E-Mail: ir@katek-group.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-Verordnung, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter kann in der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Gründen verweigern.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz können auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

eingesehen werden.

5.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a Aktiengesetz

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich.

Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

Die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.445.687 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.445.687 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

7.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

DIE KATEK SE erhebt personenbezogene Daten über Aktionäre und/oder ihren Bevollmächtigten, wenn sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Dies geschieht ausschließlich, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die KATEK SE verarbeitet personenbezogene Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den betreffenden Rechten der Aktionäre gemäß der DSGVO werden im Internet unter:

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich gemacht.

 

München, im Mai 2023

Der Vorstand


05.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

Sprache: Deutsch
Unternehmen: KATEK SE
Promenadeplatz 12
80333 München
Deutschland
E-Mail: ir@katek-group.com
Internet: https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1626061  05.05.2023 CET/CEST

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1626061&application_name=news&site_id=onvista

Neueste exklusive Artikel