EQS-HV: NAKIKI SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: NAKIKI SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
NAKIKI SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.07.2024 / 15:07 CET/CEST
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NAKIKI SE München ISIN DE000WNDL300 / DE000WNDL318 Eindeutige Kennung des Ereignisses: NAKIKI_HV2024 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 27. August 2024 um 10:00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Europa Kontor Conference-Center,
Jungfernstieg 7, 20354 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
1.

Vorlage der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022

Der neuen Verwaltung der Gesellschaft liegen für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr, d. h. aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der windeln.de SE (jetzt: NAKIKI SE), lediglich die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 vor.

Nach Auskunft des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft sei die vorhandene Datenbasis für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr nicht ausreichend, um eine hinreichende Abschlussprüfung vorzunehmen oder gar ein Testat zu erteilen. Auch konnten die Lücken in der Datenbasis trotz umfangreicher Bemühungen der neuen Verwaltung der NAKIKI SE nicht mehr geschlossen und damit eine Abschlussprüfung nicht mehr ermöglicht werden.

Die Zahlen für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr betreffen aber auch nicht das aktuelle Geschäft der NAKIKI SE, so dass diese nach Auffassung der Verwaltung keine Relevanz für die Fortführung der Gesellschaft haben dürften. Entsprechend des rechtskräftigen Insolvenzplans vom 7. Dezember 2023, der von den Gläubigern angenommen und durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2023 bestätigt wurde, wurden und werden seit Beginn des Jahres 2024 diverse Maßnahmen zur Fortsetzung der Gesellschaft umgesetzt. Bereits erfolgt sind etwa die Umfirmierung der vormals unter windeln.de SE firmierenden Gesellschaft in NAKIKI SE sowie die Neubesetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft. Das Insolvenzverfahren wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 2. April 2024 aufgehoben. Die Gesellschaft betreibt nunmehr ein völlig anderes Geschäftsmodell, namentlich Prozessfinanzierung, und ist damit gänzlich abzugrenzen von dem vormals unter der Firma windeln.de SE betriebenen Geschäftsmodell des Versandhandels.

Die vorgenannten Unterlagen werden der Hauptversammlung dennoch zugänglich gemacht. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist indes nicht vorgesehen.

2.

Vorlage der Bilanz zum 29. Januar 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 sowie der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 30. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

Der neuen Verwaltung der Gesellschaft liegen für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr, d. h. aus der Zeit vor der Eröffnung und während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der windeln.de SE (jetzt: NAKIKI SE), aus den bereits unter Tagesordnungspunkt 1 dargestellten Gründen lediglich die Bilanz der Gesellschaft zum 29. Januar 2023 und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft vom 1. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 sowie die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft vom 30. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vor.

Die vorgenannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 ist nicht vorgesehen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KHS Audit and Valuation GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

8.

Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Herr Thomas Schroeter hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der NAKIKI SE mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 27. August 2024 niedergelegt. Daher ist eine Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat notwendig.

Gemäß § 8 Abs. (3) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht anderweitig bestimmt. Die Amtszeit von Herrn Thomas Schroeter hätte mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hendric Andreas Groth, Mitglied des Vorstands der NAKIKI SE, wohnhaft in Hamburg, mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Hendric Andreas Groth basiert auf einem Vorschlag der Aktionäre MSM Beteiligungs GmbH, die ca. 19,1 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält und BFV GmbH, die ca. 11,72 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält; zusammen halten diese also ca. 30,82 % der Stimmrechte an der Gesellschaft und damit mehr als 25 % der Aktien und Stimmrechte der NAKIKI SE. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AktG sind damit erfüllt. Der Aufsichtsrat hat sich diesen Vorschlag von Seiten mehrerer Aktionäre zur Wahl von Herrn Hendric Andreas Groth mit Beschlussfassung vom 16. Juli 2024 zu eigen gemacht.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der NAKIKI SE, deren Konzerngesellschaften, den Organen der NAKIKI SE oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär die folgenden persönlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022):

Herr Hendric Andreas Groth war bis zu seinem Ausscheiden mit Wirkung zum 15. Juli 2024 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft.

Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere dessen Lebenslauf, sind auf unserer Homepage unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

zugänglich.

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Herr Hendric Andreas Groth ist Mitglied in folgenden (i) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

(i)

andere gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:

keine;

(ii)

vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

nicht-geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors der elasticStage Ltd., London, Vereinigtes Königreich.

9.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Um die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nunmehr aber eindeutig auch in der Satzung der Gesellschaft transparent zu machen, soll der gegenwärtige § 13 der Satzung der Gesellschaft neu gefasst und eine feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die weiteren Bestimmungen in diesem Zusammenhang in der Satzung der Gesellschaft festgeschrieben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠13
VERGÜTUNG
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz der Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 2.500 für jedes volle Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält eine Vergütung in Höhe von EUR 6.500 für jedes volle Geschäftsjahr und sein Stellvertreter eine Vergütung in Höhe von EUR 3.000 für jedes volle Geschäftsjahr. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,00 für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats als Präsenzsitzung, in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz). Die Teilnahme an einer kurzen fernmündlichen Konsultation und Beschlussfassung zu Einzelfragen gilt nicht als Sitzungsteilnahme.

(2)

Bei Veränderungen im Aufsichtsrat während eines laufenden Geschäftsjahres erfolgt die Vergütung nach Absatz 1 pro rata unter Aufrundung auf volle Monate.

(3)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist mit Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

(4)

Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden im Interesse der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und weitere Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür werden von der Gesellschaft gezahlt.“

10.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Änderung der Satzung

Entsprechend des rechtskräftigen Insolvenzplans vom 7. Dezember 2023, der von den Gläubigern angenommen und durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2023 bestätigt wurde, wurden und werden seit Beginn des Jahres 2024 diverse Maßnahmen zur Fortsetzung der Gesellschaft umgesetzt. Bereits erfolgt sind etwa die Umfirmierung der vormals unter windeln.de SE firmierenden Gesellschaft in NAKIKI SE sowie die Neubesetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft. Das Insolvenzverfahren wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 2. April 2024 aufgehoben. Die Gesellschaft betreibt nunmehr auch ein völlig anderes Geschäftsmodell, namentlich Prozessfinanzierung, und ist damit gänzlich abzugrenzen von dem vormals unter der Firma windeln.de SE betriebenen Geschäftsmodell des Versandhandels. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll entsprechend an das neue Geschäftsmodell der Gesellschaft angeglichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠2
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen Dritter.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt und kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch soweit es um die von ihr gehaltenen Beteiligungen geht, ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern und sich auf die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding beschränken. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeitsfelder beschränken.“

11.

Beschlussfassung über die Verlegung des Satzungssitzes der Gesellschaft und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptverwaltung und viele der zentralen Funktionen der Gesellschaft sollen sich künftig in Frankfurt am Main befinden. Vor diesem Hintergrund soll auch der in der Satzung bestimmte Sitz der Gesellschaft von München nach Frankfurt am Main verlegt werden, was eine entsprechende Satzungsänderung erfordert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 1 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt.“

b)

Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, die Verlegung des Satzungssitzes der Gesellschaft und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

12.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 14 der Satzung um einen neuen Absatz (4) zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung in Zukunft möglich sein soll. Hierfür soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 14 der Satzung wird um den folgenden neuen Absatz (4) ergänzt:

„(4)

Der Vorstand ist gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung am 27. August 2024 ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“

13.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 Absatz (2) der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer virtuellen Hauptversammlung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Von dieser Möglichkeit wurde bereits Gebrauch gemacht, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Nunmehr soll diese Möglichkeit auch für den Fall der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung vorgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 17 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung kann in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, sofern das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung an der Teilnahme der Hauptversammlung verhindert ist oder, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

14.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft

§ 15 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Danach ist der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Eine materiell-rechtliche Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden. Um die neue gesetzliche Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu reflektieren, soll § 15 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

In § 15 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“ ersetzt.

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs jeweils nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Dienstag, den 20. August 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

NAKIKI SE
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland

E-Mail: hv@gfei.de

Nach § 15 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft ist der Nachweis des Aktienbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch einen durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom Letztintermediär auch direkt übermittelt werden kann, zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf Montag, den 5. August 2024, 24.00 Uhr (MESZ), sog. Nachweisstichtag. Der gesetzliche Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich weiterhin dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a. F. und § 15 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also spätestens bis zum Dienstag, den 20. August 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Intermediär gemäß § 67a Abs. 4 AktG geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden.

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag beziehungsweise der Anmeldung ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Eine Verfügung nach dem Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien halten und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung per Post oder E-Mail an die Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 26. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse

NAKIKI SE
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland

E-Mail: hv@gfei.de

übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch übermittelt werden, spätestens bis zum Montag, den 26. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich für die Stimmabgabe auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt „1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „2. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Montag, den 26. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären oder zu etwaigen vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen oder Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Samstag, den 27. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugegangen ist. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu senden:

NAKIKI SE
Abteilung Investor Relations
Johnsallee 30
20148 Hamburg
Deutschland

Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

mitgeteilt.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

NAKIKI SE
c/o GFEI Aktiengesellschaft
Ostergrube 11
30559 Hannover
Deutschland

E-Mail: hv@gfei.de

Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 12. August 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die Veröffentlichung unberücksichtigt.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

6.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://nakikifinance.com/hauptversammlung/

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in Stück 5.722.495 nennwertlose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt dementsprechend 5.722.495. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

8.

Hinweis zum Datenschutz

Die NAKIKI SE verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die NAKIKI SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die NAKIKI SE.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DS-GVO in Verbindung mit §§ 123, 129, 135 AktG. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die NAKIKI SE verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der NAKIKI SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z. B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der NAKIKI SE geltend machen:

NAKIKI SE
Johnsallee 30
20148 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0) 40 / 285 304 23-0
E-Mail: info@nakikifinance.com

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der NAKIKI SE ist wie folgt erreichbar:

NAKIKI SE
Johnsallee 30
20148 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 (0) 40 / 285 304 23-0
E-Mail: info@nakikifinance.com

 

München, im Juli 2024

NAKIKI SE

Der Vorstand


19.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: NAKIKI SE
Johnsallee 30
20148 Hamburg
Deutschland
E-Mail: info@nakikifinance.com
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