EQS-HV: Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in https://www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS Group · Uhr

EQS-News: Porsche Automobil Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in https://www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Porsche Automobil Holding SE Stuttgart ISIN DE000PAH0004 (WKN PAH000)
ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003) Einladung zur Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am

Freitag, 23. Mai 2025, 10.00 Uhr (MESZ),

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ("AktG") ist die FILharmonie Filderstadt, Tübinger Straße 40, 70794 Filderstadt.

Wir erlauben uns, Sie zur ordentlichen Hauptversammlung herzlich einzuladen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzern-abschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 von insgesamt € 584.018.750,00 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre:
Ausschüttung einer Dividende von € 1,904 je Stammaktie,
bei 153.125.000 Stammaktien sind das


291.550.000,00
Ausschüttung einer Dividende von € 1,910 je Vorzugsaktie,
bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das


292.468.750,00
Bilanzgewinn (insgesamt) 584.018.750,00

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, 28. Mai 2025, fällig.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2025

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie

b)

zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzern-Zwischenabschlusses und des Konzern-Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025

zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.

6.

Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung nach IDW PS 490 durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vergütungsbericht nebst Vermerk über die Prüfung sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder zu beschließen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE wurde bereits im Jahr 2021 durch die Hauptversammlung gebilligt. Im Jahr 2024 hat die Hauptversammlung ein weiterentwickeltes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Porsche Automobil Holding SE mit 100 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat am 20. März 2025 beschlossen, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erneut weiterzuentwickeln und das weiterentwickelte Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das weiterentwickelte Vergütungssystem entspricht weiterhin den Vorgaben des Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des DCGK 2022. Die Anpassungen des weiterentwickelten Vergütungssystems betreffen insbesondere das finanzielle Kriterium des Multiplikators in der variablen Vergütung und das zusätzliche Leistungskriterium des Langfristigen Bonus. Darüber hinaus werden die Anteile der Fixvergütung und der variablen Vergütung an der Gesamtzielvergütung geringfügig angepasst und für den Sonderbonus anstelle einer Auszahlungshürde ein zusätzliches Leistungskriterium entsprechend dem Langfristigen Bonus eingeführt.

Das weiterentwickelte Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung

wiedergegeben.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Präsidialausschusses - vor, das weiterentwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist dabei gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG zulässig. Die Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE hat zuletzt im Jahr 2021 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen, sodass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.

Vorstand und Aufsichtsrat haben überprüft, ob die Höhe und Ausgestaltung der derzeitigen Aufsichtsratsvergütung - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland und unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft sowie der Intensität der Beratungs- und Überwachungsaufgaben der Aufsichtsratsmitglieder bei der Gesellschaft - marktgerecht ist. Diese Überprüfung hat keinen Änderungsbedarf ergeben. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat hat sich die bisherige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bewährt und soll daher fortbestehen.

Die derzeitige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft konkret festgesetzt und abstrakt im System über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschrieben. Die Vergütung nach § 113 Abs. 3 AktG ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE nach dem derzeitigen abstrakten Vergütungssystem mit den nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben und der in § 13 der Satzung konkret festgesetzten Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.

9.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Vorzugsaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Eine solche Ermächtigung wurde bislang nicht erteilt. Zur Schaffung künftiger Flexibilität, soll der Vorstand befristet bis zum 22. Mai 2030 zum Erwerb eigener Vorzugsaktien ermächtigt werden. Als Verwendungsermächtigung soll nur die Möglichkeit zur Einziehung vorgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum einschließlich 22. Mai 2030 eigene Vorzugsaktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung - oder falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Vorzugsaktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

Der Erwerb darf ausschließlich über die Börse erfolgen. Der von der Gesellschaft je Vorzugsaktie gezahlte Erwerbspreis darf (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Vorzugsaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Vorzugsaktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.

c)

Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen.

d)

Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Vorzugsaktien kann jeweils ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals durch entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung

Um der Gesellschaft künftig Handlungsspielraum zu geben, sich entsprechend den Erfordernissen der Gesellschaft flexibel Eigenkapital beschaffen zu können, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital umfasst 20 % des Grundkapitals und ermöglicht die Ausgabe neuer Stammaktien und neuer stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage. Bei Ausübung der Ermächtigung ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, wobei im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung ausgeschlossen werden kann, sofern Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien unter Wahrung der Anteilsverhältnisse der Gattungen am Grundkapital angeboten werden (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Durch diesen gekreuzten Bezugsrechtsausschluss wird das Verhältnis der beiden Aktiengattungen, d.h. der Stammaktien und der stimmrechtslosen Vorzugsaktien, zueinander und die relative Beteiligung der Aktionäre der jeweiligen Gattungen am Grundkapital der Gesellschaft beibehalten. Gerade durch den gekreuzten Bezugsrechtsausschluss wird der Funktion des Bezugsrechts, die Aufrechterhaltung der bestehenden anteiligen Stimm- und Vermögensrechte der Aktionäre zu ermöglichen, am besten Rechnung getragen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2030 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu € 61.250.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien und stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Die Ermächtigung darf nur in der Weise ausgeübt werden, dass der Anteil der stimmrechtslosen Vorzugsaktien am Grundkapital zu keiner Zeit den Anteil der Stammaktien am Grundkapital übersteigt. Die Ermächtigung umfasst nur die Befugnis, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen.

Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien unter Wahrung der Anteilsverhältnisse der Gattungen am Grundkapital angeboten werden (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

b)

In § 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2030 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu € 61.250.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien und stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Die Ermächtigung darf nur in der Weise ausgeübt werden, dass der Anteil der stimmrechtslosen Vorzugsaktien am Grundkapital zu keiner Zeit den Anteil der Stammaktien am Grundkapital übersteigt. Die Ermächtigung umfasst nur die Befugnis, stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen.

Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien unter Wahrung der Anteilsverhältnisse der Gattungen am Grundkapital angeboten werden (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang jeder Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der Vorstand hat vorsorglich einen Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 erstellt, der ab dem Zeitpunkt der Einberufung und während der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich ist.

II.

Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

Der Vorstand hat von der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung 2025 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.

Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton im über das Internet zugänglichen Aktionärsportal übertragen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung über das Aktionärsportal in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird in der Versammlung das Rede- und Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nur berechtigt, wenn sie

a)

sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben, und

b)

ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform entweder in deutscher oder englischer Sprache oder gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erstellen. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, 1. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen ("Nachweisstichtag").

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 16. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugehen:

Porsche Automobil Holding SE
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Str. 180
66121 Saarbrücken
oder per Telefax: +49 681 92629-29
oder per Mail: porsche-se-hv2025@hvbest.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und bei Stammaktien auch stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für die Teilnahme übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

2.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung

Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird für die angemeldeten Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Aktionärsportal übertragen.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Aktionärsportal steht ab Montag, 5. Mai 2025, zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erreichbar.

Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet, zugänglich über

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

verfolgt werden.

3.

Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation

Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben ausüben:

a)

Briefwahl

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben.

Briefwahlstimmen können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung, spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Briefwahlstimmen können ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse

hv2025@porsche-se.com

abgegeben werden.

Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download bereit.

b)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln, unter Offenlegung des Namens der vertretenen Aktionäre im Teilnehmerverzeichnis und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung, spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die Bevollmächtigung der und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ferner in Textform (per E-Mail) bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse

hv2025@porsche-se.com

erteilt werden.

Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download bereit.

c)

Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist elektronisch über das Aktionärsportal bis zur Hauptversammlung am Freitag, 23. Mai 2025, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Ein Widerruf oder eine Änderung kann ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), über folgende E-Mail-Adresse

hv2025@porsche-se.com

erfolgen.

Bei voneinander abweichenden Erklärungen zur Stimmrechtsausübung, die auf demselben Übermittlungsweg (Aktionärsportal bzw. E-Mail) fristgemäß eingehen, wird nur die über diesen Übermittlungsweg zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung fristgemäß ein, werden ausschließlich die über das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.

4.

Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.

Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und dort die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen. Die Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten wie auch die elektronische Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Aktionärsportal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe Abschnitt II.3 lit. a) und b)).

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das Aktionärsportal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft ferner per Textform erteilt werden. Es wird gebeten, hierfür die E-Mail-Adresse

hv2025@porsche-se.com

zu verwenden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft ebenfalls an diese E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden.

Wir bitten die Aktionäre, im eigenen Interesse für die rechtzeitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

entnehmen.

5.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreicht.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifiziert elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, 22. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Jana Schneider
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per E-Mail an: hv2025@porsche-se.com

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlicht und dem in § 125 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Adressatenkreis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, 8. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Jana Schneider
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49 711 911-11819
oder per E-Mail an: hv2025@porsche-se.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten sind. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschrieben.

Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten bei der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

c)

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal

Aktionäre, die sich angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform über das Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

einzureichen.

Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Samstag, 17. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), einzureichen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme eingereicht werden.

Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen, werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Sonntag, 18. Mai 2025 im Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer eingereichten Stellungnahme enthalten sind, werden auf diesem Wege nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einladung zur Hauptversammlung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe dazu Abschnitt II.5 lit. b), d), e) und f)).

d)

Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten zeitlich angemessen zu beschränken.

e)

Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.

Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr (MESZ) möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Im Fall der Abstimmung über einen in der Hauptversammlung gestellten (Gegen-)Antrag oder Wahlvorschlag ist die Stimmrechtsausübung nur über das Aktionärsportal möglich.

f)

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft (zugänglich www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/) mittels der dafür vorgesehenen Schaltfläche auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.

g)

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000 Stückaktien sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.

7.

Teilnehmerverzeichnis

Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zugänglich gemacht.

8.

Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz

Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einladung (siehe Abschnitt III.).


Stuttgart, im April 2025

Porsche Automobil Holding SE

Der Vorstand
 
III.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Verantwortlicher:

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist die Porsche Automobil Holding SE (Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Telefon: +49 711 911 244 20, Telefax: +49 711 911 118 19, E-Mail: investorrelations@porsche-se.com). Den Datenschutzbeauftragten der Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“) erreichen Sie unter Porsche Automobil Holding SE, Der Datenschutzbeauftragte, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutzbeauftragter@porsche-se.com.

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten unter Berücksichtigung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"), des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG"), des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten ("TDDDG"), des Aktiengesetzes ("AktG") sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.

Die Porsche SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten in der Regel über die Anmeldestelle von dem Letztintermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Inhaberaktien beauftragt haben. In einigen Fällen kann die Porsche SE personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten erhalten. Ohne Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht möglich.

Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Bevollmächtigungen/Weisungen, Nummer der Anmeldebestätigung, Zugangsdaten für das Aktionärsportal) sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung rechtlich erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen von vorab eingereichten Stellungnahmen im Aktionärsportal und von Gegenanträgen auf der Internetseite der Porsche SE, das Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung, die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-, Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen und Fragen im notariellen Protokoll. Die Porsche SE überträgt die Hauptversammlung für diese Zwecke im Aktionärsportal und in das Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff. AktG.

Bei der Nutzung des Aktionärsportals im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung werden außerdem über sogenannte Server Log Files personenbezogene Daten verarbeitet, welche die Browser aus technischen Gründen übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich, bestimmte Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings die Nutzung des Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.

Daneben verarbeitet die Porsche SE personenbezogene Daten von Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, soweit dies für die Wahrung berechtigter Interessen der Porsche SE im Einzelfall erforderlich ist, unter anderem zur Erstellung von Statistiken, z. B. über die Aktionärsentwicklung, die Anzahl von Transaktionen oder die größten Aktionäre, zur Bearbeitung von Kontakt- und Service-Anfragen und zur Zusendung von Finanzpublikationen. Insoweit kann den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten ein Widerspruchsrecht zustehen, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind. Eine Bereitstellung personenbezogener Daten ist insoweit gesetzlich oder vertraglich nicht vorgeschrieben.

Darüber hinaus unterliegt die Porsche SE verschiedenen sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten erforderlich machen können. Diese rechtlichen Verpflichtungen können sich beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger Ihrer Daten:

Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z. B. für die Durchführung des Anmeldestellendienstes zur Hauptversammlung, die Bild- und Tonübertragung, die elektronische Kommunikation und den Betrieb des Aktionärsportals) setzt die Porsche SE zum Teil externe Dienstleister ein. Diese verarbeiten personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten im Auftrag und nach Weisung der Porsche SE und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Porsche SE und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären und ihren Bevollmächtigten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) sowie bei der Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Stimmrechts, anderen Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dies gilt etwa für Stellungnahmen, die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten vorab eingereicht haben (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG). In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten, die in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen, Redebeiträgen und Fragen bzw. entsprechenden Antworten enthalten sind, veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO.

Vollständige Informationen über die Datenverarbeitung durch die Porsche SE, insbesondere zur Speicherdauer und zu den Rechten betroffener Personen einschließlich des Widerspruchsrechts und des Beschwerderechts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde, finden sich unter

https://www.porsche-se.com/kontakt/datenschutzhinweis-aktionaere

 


15.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Porsche Automobil Holding SE
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: investorrelations@porsche-se.com
Internet: https://www.porsche-se.com/
ISIN: DE000PAH0004 , DE000PAH0038

Ende der Mitteilung EQS News-Service

2118472  15.04.2025 CET/CEST

onvista Premium-Artikel

onvista Trading-Impuls
Nemetschek-Aktie hält wichtige Unterstützung - gelingt das Kaufsignal?gestern, 15:30 Uhr · onvista
Nemetschek-Aktie hält wichtige Unterstützung - gelingt das Kaufsignal?
Reservewährung im Sinkflug
Was der schwächere Dollar für dein Depot bedeutet21. Apr. · onvista
Was der schwächere Dollar für dein Depot bedeutet
Kolumne von Stefan Riße
Wieso der finale Ausverkauf wahrscheinlich noch aussteht20. Apr. · Acatis
Wieso der finale Ausverkauf wahrscheinlich noch aussteht