Änderung am Einkommenssteuergesetz: Verlustrechnung für Derivate wird ab 2021 deutlich erschwert – 10.000 Euro als Obergrenze

onvista · Uhr (aktualisiert: Uhr)

Eine Gesetzesänderung, die kurz vor den Weihnachtsfeiertagen von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, wird ab 2021 für alle Anleger, die mit Termingeschäften aller Art handeln, zu erheblichen Steuernachteilen führen. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 ist die folgende Ergänzung hinzugefügt worden:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Was bedeutet das?

Verluste, die Trader mit Termingeschäften machen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustrechnung wird auf 10.000 Euro pro Jahr beschränkt. Verluste, die darüber hinausgehen, können für das nächste Jahr angerechnet werden – Das heißt somit auch, dass, falls man jedes Jahr konstant mehr als 10.000 Euro Verluste aus Derivate-Geschäften macht, sich ein immer größerer Berg aus Verlustanrechnungen aufstaut, der wegen der Beschränkung nicht mehr abgebaut werden kann. Unter die neue Gesetzgebung sollen anscheinend so gut wie alle Derivate fallen - das Bundesministerium für Finanzen hat dies jedoch nicht mit konkreter Nennung der Produkte kommuniziert. In dem Änderungsantrag der Regierung wurde die Höhe von 10.000 Euro als ausreichend für Privatanleger eingestuft.

Ein Rechen-Beispiel

Ein Privatanleger erzielt mit einem Derivategeschäft einen Gewinn von 20.000 Euro – und mit einem weiteren einen Verlust in gleicher Höhe – dann hat er unter dem Strich Null Euro Gewinn erzielt. Er darf jedoch nur 10.000 Euro als Verlust verrechnen – und muss die restlichen 10.000 Euro „Gewinn“ versteuern. Somit führt die neue gesetzliche Regelung in diesem Beispiel dazu, dass man trotz Null-Gewinn Steuern zahlen muss und somit unter dem Strich Verluste macht.

Abgeltungssteuer gilt weiterhin

Laut dem Bundesministerium für Finanzen unterliegen Termingeschäfte weiterhin der Abgeltungssteuer. Die Verrechnung der Verluste ist unterjährig, auf Ebene der Institute, jedoch nicht mehr möglich. Das jeweilige Kreditinstitut muss muss die angefallenen Verluste für den Kunden bescheinigen, damit dieser sie dann beim Finanzamt vorlegen kann.

Das heißt, dass Gewinne aus einzelnen Derivate-Trades unterjährig mit der Abgeltungssteuer belastet werden – aber nicht mehr automatisch mit Verlusten verrechnet werden. Wenn der Trader die Verluste gegenrechnen will, muss er dies in seiner jährlichen Steuererklärung machen.

Gesetzesänderung stößt auf Kritik

Bereits Ende letzten Jahres hat der Bundesverband deutscher Banken (BdB) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pläne geäußert. Dass Gewinne komplett besteuert, Verluste dagegen möglicherweise nur partiell anerkannt werden sollen, sei nicht zu rechtfertigen.

Beschränkungen der Verlustverrechnung verstoßen gegen das steuerliche Nettoprinzip und damit im Falle der Einkommensteuer gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber nutzt Regelungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung generell, um bestehende oder vermeintliche Steuerschlupflöcher zu schließen. Was speziell bei dieser neuen Gesetzesänderung für eine Intention vorliegt, wurde seitens der Regierung und Bundesfinanzminister Scholz nicht klar kommuniziert. Es soll wohl schärfer gegen Spekulanten vorgegangen werden.

onvista-Redaktion

Titelfoto: wutzkohphoto / Shutterstock.com

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