Jahr 1 nach KAGB: Fünf Mythen rund um offene Immobilienfonds
Im vergangenen Jahr trat das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft und brachte einige Änderungen für zahlreiche Anlageklassen - darunter auch offene Immobilienfonds - mit sich. Ob Haltefristen, Freibeträge oder Kategorienzuordnung: Nur die wenigsten blicken angesichts der neuen Regeln wirklich durch. Der Fondsverband BVI fasst die größten Mythen rund um offene Immobilienfonds zusammen.
Mythos 1: Offene Immobilienfond (OIFs) müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.
BVI: "Falsch. Wer OIFs kauft, muss diese mindestens 2 Jahre halten und seine Fondsanteile mit einer Frist von 1 Jahr kündigen. Wer beide Fristen addiert, kommt zwar auf 3 Jahre. Haltefrist und Kündigungsfrist können aber parallel verlaufen. Die Anleger können demnach schon zwei Jahre nach dem Kauf wieder über ihr Kapital verfügen, wenn sie mit einer Frist von 12 Monaten während der Haltefrist kündigen".
Mythos 2: Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen für OIFs wurden im Rahmen des KAGB eingeführt
BVI: "Falsch. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen bei OIFs traten schon im Januar 2013 mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in Kraft. Das KAGB ersetzt im Rahmen der europäischen AIFM-Richtlinie das bestehende Investmentgesetz in Deutschland und gilt seit Juli 2013. In Hinblick auf die Kündigungsfristen schaffte das KAGB lediglich den Freibetrag von halbjährlich 30.000 Euro aus dem AnsFuG ab. Bis zu dieser Summe war die tägliche Rückgabe ohne Kündigungsfrist möglich".
Mythos 3: Es gibt für OIFs keinen Freibetrag mehr, für den weder die Mindesthaltefrist noch die Kündigungsfrist gilt
BVI: "Das stimmt nur bedingt. Zwar wurde der Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro für Privatanleger mit dem KAGB im Juli 2013 abgeschafft, Anleger müssen also beim Fondsverkauf generell die Kündigungsfristen beachten. Das gilt jedoch lediglich für Neuanlagen, also nur für solche Anleger, die erst nach Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 OIFs erworben haben. Wer davor in OIFs investiert war, kann weiterhin halbjährlich Fondsanteile im Wert von 30.000 Euro verkaufen."
Anmerkung der Redaktion:
Je nach Kaufzeitpunkt des Fonds sind also folgende drei Konstellationen möglich:
1. Erwerb vor dem 01. Januar 2013:
Pro Kalenderhalbjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro. Für Beträge darüber hinaus muss die Kündigungsfrist von 12 Monaten eingehalten werden. Die Mindesthaltefrist entfällt.
2. Erwerb zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 21. Juli 2013:
Pro Kalenderhalbjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro. Für Beträge darüber hinaus gelten die Mindesthaltefrist von 24 Monaten sowie die Kündigungsfrist von 12 Monaten.
3. Erwerb ab dem 22. Juli 2013:
Mindesthaltefrist von 24 Monaten, sowie die Kündigungsfrist von 12 Monaten müssen eingehalten werden. Freibeträge entfallen.
"Aber Achtung: Die Freibeträge gelten nicht für Anteile, die nach KAGB-Einführung im Zuge von Ausschüttungen im Fonds gekauft wurden. Diese werden als sogenannter "Neuerwerb" gewertet."
Mythos 4: "Alternative Investmentfonds" (AIFs) sind Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren
BVI: "Leider nicht. Wegen der AIFM-Richtlinie zählen nicht nur geschlossene Fonds oder Hedgefonds zu den AIFs, sondern auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (OGAWs) gelten. Das ist in Deutschland - anders als in anderen europäischen Ländern - der überwiegende Teil der Fonds. Neben den geschlossenen Publikums- und Spezialfonds gelten als AIFs seit Juli 2013 auch
1. alle offenen Spezialfonds
2. alle offenen Investmentfonds, die keine OGAWs sind, also auch offene Immobilienfonds."
>> Weitere Informationen zu den Fallstricken der neuen KAGB-Produktkategorien finden Sie hier
Mythos 5: Eine KVG-Lizenz müssen nur Fondsanbieter beantragen, die vorher unreguliert waren
BVI: "Nein. Mit der Einführung des KAGB mussten alle offenen und geschlossenen Publikumsfonds- und Spezialfondsanbieter, deren Fonds nicht als "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren" (OGAWs) gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen - kurzum: im Grunde alle Mitglieder des BVI. Sie mussten genauso wie geschlossene Fondsanbieter belegen, dass sie die Anforderungen des KAGB erfüllen, obwohl sie die weitgehend gleichen Bedingungen nach dem KAGB-Vorläufer, dem Investmentgesetz, bereits seit Jahrzehnten in Deutschland erfüllt hatten."
Dieser Artikel wird bereitgestellt von www.dasinvestment.com
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