Jetzt noch schnell mit Verlusten Steuern sparen
Wer bei verschiedenen Banken Depots unterhält und in diesem Jahr Verluste gemacht hat, sollte sich diese jetzt schnell noch bescheinigen lassen. Denn das automatische Verrechnen von Gewinnen und Verlusten funktioniert nur, wenn diese bei derselben Bank anfallen.
Eine bankübergreifende Verrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich und dafür benötigt der Kunde eine Verlustbescheinigung der Bank. Der Vorteil: Durch das Verrechnen von Gewinnen und Verlusten sinkt die Summe der Kapitalerträge und damit auch die Steuerlast.
Um dieses Jahr noch profitieren zu können, ist jedoch höchste Eile angesagt. Spätestens am 15. Dezember muss ein entsprechender Antrag bei der Bank eingegangen sein. Wird der Termin versäumt, ist die Steuerersparnis für dieses Jahr verloren.
Ohne Verlustbescheinigung bleibt der Verlusttopf bei der Bank jedoch bestehen und wird automatisch weitergeführt. Hat ein Kunde aktuell also Verluste in einem Depot, werden diese im nächsten Jahr mit gegebenenfalls neu hinzukommenden Gewinnen verrechnet. Für eine bankübergreifende Verrechnung kann im nächsten Jahr wieder rechtzeitig ein Antrag gestellt werden.
Wurde im Vorjahr bereits ein Verlust bescheinigt, der nicht vollständig mit Gewinnen verrechnet werden konnte, muss in diesem Jahr erneut ein Antrag gestellt werden. Ein Beispiel: Der Anleger hat Verluste in Höhe von 10.000 Euro verzeichnet und damit im vergangenen Jahr Gewinne in Höhe von 6.000 Euro verrechnet. Um die verbleibenden 4.000 Euro bei der nächsten Steuererklärung wieder angeben zu können, muss eine neue Verlustbescheinigung vorgelegt werden.
Altverluste bald nur noch mit Sachwertgewinnen verrechenbar
Auch Steuerzahler, die noch auf einem Berg von sogenannten Altverlusten sitzen, sollten diese bald nutzen. Als Altverluste gelten solche Verluste, die vor Einführung der Abgeltungsteuer entstanden sind. Diese können jedoch nur noch bis Ende 2013 mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, jetzt Aktien zu veräußern.
Ab 2014 können die Altverluste dann nur mit Gewinnen aus Verkäufen von Sachwerten, wie Immobilien oder Edelmetallen verrechnet werden. Die Definition des Begriffs „Sachwert“ ist dabei sehr streng. „Selbst Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold, also dem verbrieften Recht auf die Lieferung von Gold, lassen sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht verrechnen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Wer also mit der Verrechnung der Altverluste nicht ewig warten möchte, bis er vielleicht einmal einen Sachwert verkauft, sollte im kommenden Jahr noch Gewinne aus Wertpapierverkäufen realisieren. Die verkauften Papiere können danach ohne Probleme wieder zurückgekauft werden – sogar noch am gleichen Tag. Wichtig ist nur, dass beim Verkauf und beim Rückkauf unterschiedliche Preise vorlagen, so der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 60/07).
Wer ohnehin dieser Tage die Bankunterlagen zur Hand nimmt oder seine Online-Kontoübersicht anschaut, kann gleich noch die Freistellungsaufträge prüfen. Kapitalerträge bis 801 Euro – 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren – sind steuerfrei.
Um diesen Sparer-Pauschbetrag zu nutzen, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Haben Steuerzahler Konten bei verschiedenen Banken, sollten sie vor Jahreswechsel noch einmal prüfen, ob der Pauschbetrag richtig verteilt ist. Ansonsten behält die Bank unnötig Steuern ein, die dann wieder über die Steuererklärung zurückgefordert werden müssen.