ZukunftsPlan I bis IV: Jens Graf Rechtsanwalt übernimmt Prozess wegen Anlagebedingungen

EQS Group · Uhr


EQS-Media / 18.02.2025 / 10:10 CET/CEST

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Deka Investment GmbH der Investmentfonds ZukunftsPlan I bis IV dürfte, wie zahlreiche andere Anbieter auch, Verkaufsprovisionen und Bestandsprämien für ihre Vertriebsstellen aus Ausgabeaufschlag und Vertriebsentgeltanteil der Verwaltungsvergütung finanziert haben. Bei Privatanlegern verwendete entsprechende Klauseln von Anlagebedingungen könnten deshalb unzulässig sein. Gemäß der von Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, erstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.10.2023, III ZR 216/22) sind Kostenklauseln zudem intransparent, wenn unklar bleibt, in welchem Zeitintervall die Fondsgesellschaft eine Vergütung erhalten soll. Und wie jährliche Entnahmebeträge, die sich an Börsenkursen ausrichten, an Bewertungstagen zu berechnen sind, die keine Börsentage sind. Ein Anleger kann bei unklaren Anlagebedingungen nämlich nicht wissen, "was auf ihn zukommt". Nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen wären benachteiligende und intransparente Bestimmungen nicht ersetzbar.

Nach diesen Grundsätzen könnten wesentliche Passagen der Anlagebedingungen der Deka - Fonds ZukunftsPlan unwirksam gewesen sein und nicht die erforderliche Rechtfertigung gebildet haben für Aufschläge und Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen der Fonds ZukunftsPlan I bis IV. Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung könnten deshalb rückwirkend zu erstatten sein.

Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr eine Verbraucherklage eingereicht. Die im Rahmen eines Deka-ZukunftsPlans und eines Altersvorsorge-/Basisrentenvertrags erworbenen Fondsanteile waren von der Haussparkasse trotz der Kostenbelastung als Altersvorsorge empfohlen worden. Einschließlich der zurückverlangten Ausgabeaufschläge steht ein fünfstelliger Forderungsbetrag im Streit.

Informatives zur Erstattung von Fondsgebühren allgemein findet sich in Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Jens Graf auf Anwalt24.de. Z. B. "Unwirksame Anlagebedingungen: Investmentfonds zahlten Gebühren zurück" (https://www.anwalt24.de/fachartikel/kapitalanlagerecht/57509) und „Anlagebedingungen unwirksam: 100 Milliarden Euro "Gebühren" zurück?“ (https://www.anwalt24.de/fachartikel/kapitalanlagerecht/57622).

Düsseldorf, den 18.2.2025

Rechtsanwalt Jens Graf

Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf

Tel.: 0211 86322525

E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:

Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

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Emittent/Herausgeber: Rechtsanwalt Jens Graf

Schlagwort(e): Recht

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